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Satzung
I. Gründung, Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 - Gründung, Name und Sitz des Vereins
- Die Chorvereinigung Spandau e.V. wurde als
"Männergesangverein Hoffmann`sche Liedertafel"
gegründet. Die Chorvereinigung Spandau e.V. hat
ihren Sitz in Berlin und ist Mitglied des Berliner
Sängerbundes (BSB) im Deutschen Sängerbund (DSB).
Die Chorvereinigung Spandau e.V. ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg
unter der Nr.10813Nz eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs als unverzichtbare kulturelle Gemeinschaftsaufgabe.
- Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinen gesanglichen Auftritten, z.B. in Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern und bei Veranstaltungen des Kulturamtes Spandau in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszieles erfolgt unpolitisch und unkonfessionell.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
- Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einzelnen Veranstaltungen usw. dienen der Pflege der Chorgemeinschaft und der Förderung des Chorgesangs im Erwachsenen-, Jugend- und Kinderchor sowie der "Musikalischen Früherziehung".
- Alle Mitglieder sind bei der Wahrnehmung der Vereinszwecke ehrenamtlich tätig.
II. Mitgliedschaft
§ 3 - Mitglieder
- Die Chorvereinigung Spandau besteht aus
- aktiven Mitgliedern des Erwachsenenchores und eventueller Untergruppen
- aktiven Mitgliedern des Kinder- und Jugendchores sowie der musikalischen Früherziehung
- inaktiven Mitgliedern und Förderern
- Ehrenmitgliedern
§ 4 - Aktive Mitglieder
- Aktive Mitglieder sind alle Chorsänger/innen des Erwachsenen-,
des Kinder- und Jugendchores mit der Untergruppe der musikalischen Früherziehung.
- Jede/r Bewerber/in wird vom Chorleiter nach einer stimmlichen Eignungsprüfung dem geschäftsführenden Vorstand zur
vorläufigen Aufnahme vorgeschlagen. Nach einer angemessenen Probezeit entscheidet der geschäftsführende
Vorstand über die endgültige Aufnahme.
- Die Aufnahme wird durch die Übergabe der Chornadel, der Chormappe und der Satzung vollzogen. Chornadel und
Chormappe sind käuflich zu erwerben
§ 5 - Pflichten
- Die aktiven Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern und sind verpflichtet, die Proben pünktlich und regelmäßig
zu besuchen und an allen Konzerten, Mitwirkungen und
Veranstaltungen des Vereins in eigener, vorgeschriebener
Chorkleidung teilzunehmen. Diese ist innerhalb eines Jahres nach
endgültiger Aufnahme zu beschaffen.
- Aktive Mitglieder können auf eigenen Wunsch für einen
begrenzten Zeitraum von diesen Pflichten befreit werden.
- Der Chorleiter ist berechtigt, dem geschäftsführenden Vorstand
vorzuschlagen, aktive Mitglieder von der Teilnahme an einem
Konzert auszuschließen, die Gründe müssen zwingend sein (z.B.
mangelhafter Probenbesuch). Der geschäftsführende Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dem vom Auftritt
ausgeschlossenen Mitglied muss eine kostenlose Teilnahme als
Zuhörer/in ermöglicht werden.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Beiträge zahlen Mitglieder gemäß § 3, 1.) bis 3.). Die
Höhe der Beiträge für die drei Gruppen kann verschieden hoch
sein.
- Die Beiträge werden mit Beginn des Monats fällig und sind
spätestens bis zum Ende eines jeden Quartals zu zahlen. Der
Beitrag kann auf Antrag in besonderen Fällen durch Beschluss
des geschäftsführenden Vorstandes bis auf Widerruf ermäßigt
oder erlassen werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Gleiches
gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem
Anlass beschlossenen Umlagesatz.
- Bei nicht fristgerechter Entrichtung des Beitrages werden je
schriftlicher Mahnung Gebühren erhoben, deren Höhe in der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 - Inaktive Mitglieder und Förderer
- Aktive Mitglieder können zu den inaktiven Mitgliedern
übertreten. Inaktive Mitglieder können im Einvernehmen mit dem
Chorleiter und dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit wieder
aktive Mitglieder werden.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will.
- Für die Aufnahme der Förderer ist ein schriftlicher Antrag
notwendig.
§ 8 - Ehrenmitglieder
- Mitglieder und andere Personen können aufgrund besonderer
Verdienste um die Chorvereinigung Spandau zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Vorschlag von Mitgliedern durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Beschluss wird wirksam,
wenn in einer Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 9 - Rechte
- Alle aktiven Mitglieder des Erwachsenenchores, die aktiven
Mitglieder des Jugendchores ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
alle inaktiven Mitglieder und Förderer haben Stimmrecht und das
aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder, die zu
Ehrenmitgliedern ernannt wurden, behalten ihre Rechte. In
Musikfragen entscheiden nur die aktiven Mitglieder des
Erwachsenenchores.
- Eltern von Sängerinnen und Sängern des Kinder- bzw.
Jugendchores sowie der Musikalischen Früherziehung haben in
allen Dingen, die diese Gruppen betreffen, unabhängig von der
Anzahl ihrer aktiven Kinder eine Stimme. In allen
Angelegenheiten des Gesamtchores haben die Eltern beratende
Stimmen.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Alle Mitglieder können durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnungen weiterhin gegen die Satzung verstoßen,
- wenn sie mit der Zahlung der Beiträge drei Monate im Rückstand bleiben und spätestens 14 Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht zahlen
- wenn sie sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
anzuzeigen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier
Wochen Widerspruch beim geschäftführenden Vorstand eingelegt
werden.
- Über den Widerspruch entscheidet eine vom geschätfsführenden
Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit zwei
dritteln Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
- Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er ist dem
geschäftsführenden Vorstand 4 Wochen zum Ende eines Monats
schriftlich anzuzeigen. Mit dem Austritt endet die Beitragspflicht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
III. Organe
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des
Chores. Es regelt sämtliche Angelegenheiten des Chores, sofern
diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Zu den besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
- alle Entscheidungen über die Satzung
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstands einschließlich der Entlastung
- Entgegennahme der Berichte der Chorleiter, der Ausschüsse und Kommissionen
- Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder aller Ausschüsse und Kommissionen, der Chorleiter und der Korrepetitoren
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, von Umlagen und Mahngebühren
- Entscheidungen über Widersprüche und vereinsinterne Streitigkeiten, die vom Vorstand nicht abschließend geregelt werden können
- Die Auflösung des Chores einschließlich der Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
- bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
- auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder
- innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in Form der Jahreshauptversammlung
- Die Einladungen müssen spätestens 4 Wochen vor der Sitzung unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung den Mitgliedern
schriftlich zugehen.
- Anträge der Mitglieder sollen spätestens 2 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
eingereicht werden. Mündliche Anträge können während der
Sitzung gestellt und begründet werden.
- Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen,
die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
unterschrieben werden.
§ 12 - Wahlen und Beschlüsse
- Für alle Wahlen und Beschlüsse der Vereins-Organe genügt die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
- Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand sowie der Chorleiter
erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Chorleiter werden nur durch
die aktiven Mitglieder gewählt. Alle übrigen Wahlen per
Akklamation, sofern nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung
gestellt wird.
- Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird in einer
Chorprobe mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein
Wahlvorstand vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Der
Wahlvorstand setzt sich aus dem Wahlleiter und zwei Mitgliedern
zusammen. Vorschläge für die Besetzung der einzelnen Ämter im
Vorstand und in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind beim
Wahlleiter einzureichen. Bis zur Wahl ist die Nennung weiterer
Kandidaten zulässig.
- Vorstand, Ausschüsse und Kommissionen werden in einer
Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
§ 13 - Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach innen und außen, wobei jedes Mitglied
alleinvertretungsberechtigt ist.
Ihm gehören an:
- Der 1.Vorsitzende
- Der stellvertretende Vorsitzende
- Der 1.Kassenführer
- Der 1. Schriftführer
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- Der 2. Kassenführer
- Der stellvertretende Schriftführer
- Notenwarte
- Der Jugendwart
- Der Archivar
- Die Stimmführer
- Der Pressesprecher
- Ausschüsse und Kommissionen:
- der Musikausschuss besteht aus bis zu fünf wahlberechtigten
Mitgliedern und dem Chorleiter als Vorsitzenden. Der
Musikausschuss ist in allen musikalischen Angelegenheiten vom
Vorstand und vom Chorleiter zur Beratung heranzuziehen.
- Der Presseausschuss besteht aus mehreren Mitgliedern des Vereins und dem Schriftleiter. Er berichtet in einem regelmäßig
erscheinenden Nachrichtenblatt über vergangene und künftige
Aktivitäten sowie über das übrige Vereinsleben des Chores.
- Der Festausschuss besteht aus mehreren Mitgliedern, welche die
festlichen Veranstaltungen des Vereins vorbereiten und leiten.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen
der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
- Die Kommission der Rechnungsprüfer besteht aus drei
Mitgliedern. Ihre Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr
die Kasse zu prüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Ihre Amtszeit sollte versetzt zur Wahl des Vorstandes
erfolgen
- Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus,
ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten
Mitgliederversammlung dieses Amt aus den Reihen der aktiven
Mitglieder zu besetzen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt,
Vorstandsmitglieder bis zur Beschlussfassung durch die
nächstmögliche Mitgliederversammlung von der Vorstandsarbeit
auszuschließen.( §27, Abs. 2 BGB )
- Der Vorstand kann Mitglieder mit der Durchführung einzelner
Vorstandsfunktionen zeitlich begrenzt oder auf Dauer
beauftragen.
IV. Chorleiter/ Korrepetitor
§ 14 - Chorleiter
- Die Stelle des Chorleiters ist öffentlich auszuschreiben.
- Die gewählten Chorleiter sind vom Vorstand durch
Honorarvertrag zu verpflichten. Der Vertrag enthält auch die
Formulierung, dass der Chorleiter an die Regelungen der Satzung
gebunden ist.
- Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Chores
verantwortlich, dazu gehören insbesondere
- die Programmplanung im Einvernehmen mit dem
Musikausschuss, die dem Vorstand zur Beschlussfassung
vorzulegen ist
- die musikalische Leitung der Proben und Konzerte
- die Anforderung von Chorliteratur und Musikinstrumenten
- die Eignungsprüfung der aufzunehmenden Bewerber
- die stimmliche Fortbildung aller Sängerinnen und Sänger
§ 15 - Korrepetitor
- Zur Unterstützung des Chorleiters und zur Stimmschulung kann der
Vorstand einen Korrepetitor einstellen, dem auch zusätzliche
Aufgaben wie Einstudierungen, einzelne Dirigate und die
Vertretung des Chorleiters übertragen werden können.
- Der Korrepetitor wird von den singenden Mitgliedern gewählt und
vom geschäftsführenden Vorstand mit Honorarvertrag eingestellt.
- Für den Honorarvertrag gelten die Regelungen wie für den
Chorleiter.
V. Musikalische Früherziehung/ Nachwuchschöre
§ 16 - Musikalische Früherziehung und Nachwuchschöre
- Diese Unterabteilungen bestimmen ihre Angelegenheiten selbst. Die
musikalischen Inhalte werden von den Mitgliederversammlungen
dieser Abteilungen bestimmt.Sie setzen sich aus den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
der eingetretenen Kinder zusammen. Diese Eltern verfügen
unabhängig von der Anzahl ihrer angemeldeten Kinder über jeweils
eine Stimme.
- Alle anderen Entscheidungen trifft der Vorstand und die
Mitgliederversammlung des Erwachsenenchores, wie in der
vorstehenden Satzung beschrieben.
VI. Schlussbestimmungen
§ 17 - Auflösung des Vereins
- Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens vier Fünfteln der
aktiven Mitglieder gestellt werden. Zur Beratung über diesen
Antrag ist vom geschäftsführenden Vorstand eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag muss
stattgegeben werden, wenn mindestens vier Fünftel aller dem
Verein angehörenden stimmberechtigten
Mitglieder dafür stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Berliner Sängerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 - Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das für das
Vereinsregister zuständige Amtsgericht in Kraft.
Berlin, den 05.April 2005
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