Startseite                                              
                                                                Kontakt                               Tickets                               Links                              Impressum                       
 

   Konzerte

   Repertoire

   Hörproben

   Mitsingen

   Leitung

   Aktuelles

   Presse

   Archiv


Satzung

I. Gründung, Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 - Gründung, Name und Sitz des Vereins

  1. Die Chorvereinigung Spandau e.V. wurde als "Männergesangverein Hoffmann`sche Liedertafel" gegründet. Die Chorvereinigung Spandau e.V. hat ihren Sitz in Berlin und ist Mitglied des Berliner Sängerbundes (BSB) im Deutschen Sängerbund (DSB). Die Chorvereinigung Spandau e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg unter der Nr.10813Nz eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Chorgesangs als unverzichtbare kulturelle Gemeinschaftsaufgabe.
  2. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinen gesanglichen Auftritten, z.B. in Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern und bei Veranstaltungen des Kulturamtes Spandau in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszieles erfolgt unpolitisch und unkonfessionell.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einzelnen Veranstaltungen usw. dienen der Pflege der Chorgemeinschaft und der Förderung des Chorgesangs im Erwachsenen-, Jugend- und Kinderchor sowie der "Musikalischen Früherziehung".
  5. Alle Mitglieder sind bei der Wahrnehmung der Vereinszwecke ehrenamtlich tätig.

II. Mitgliedschaft

§ 3 - Mitglieder

  1. Die Chorvereinigung Spandau besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern des Erwachsenenchores und eventueller Untergruppen
    2. aktiven Mitgliedern des Kinder- und Jugendchores sowie der musikalischen Früherziehung
    3. inaktiven Mitgliedern und Förderern
    4. Ehrenmitgliedern
§ 4 - Aktive Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind alle Chorsänger/innen des Erwachsenen-, des Kinder- und Jugendchores mit der Untergruppe der musikalischen Früherziehung.
  2. Jede/r Bewerber/in wird vom Chorleiter nach einer stimmlichen Eignungsprüfung dem geschäftsführenden Vorstand zur vorläufigen Aufnahme vorgeschlagen. Nach einer angemessenen Probezeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die endgültige Aufnahme.
  3. Die Aufnahme wird durch die Übergabe der Chornadel, der Chormappe und der Satzung vollzogen. Chornadel und Chormappe sind käuflich zu erwerben
§ 5 - Pflichten

  1. Die aktiven Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und sind verpflichtet, die Proben pünktlich und regelmäßig zu besuchen und an allen Konzerten, Mitwirkungen und Veranstaltungen des Vereins in eigener, vorgeschriebener Chorkleidung teilzunehmen. Diese ist innerhalb eines Jahres nach endgültiger Aufnahme zu beschaffen.
  2. Aktive Mitglieder können auf eigenen Wunsch für einen begrenzten Zeitraum von diesen Pflichten befreit werden.
  3. Der Chorleiter ist berechtigt, dem geschäftsführenden Vorstand vorzuschlagen, aktive Mitglieder von der Teilnahme an einem Konzert auszuschließen, die Gründe müssen zwingend sein (z.B. mangelhafter Probenbesuch). Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dem vom Auftritt ausgeschlossenen Mitglied muss eine kostenlose Teilnahme als Zuhörer/in ermöglicht werden.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge zahlen Mitglieder gemäß § 3, 1.) bis 3.). Die Höhe der Beiträge für die drei Gruppen kann verschieden hoch sein.
  2. Die Beiträge werden mit Beginn des Monats fällig und sind spätestens bis zum Ende eines jeden Quartals zu zahlen. Der Beitrag kann auf Antrag in besonderen Fällen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bis auf Widerruf ermäßigt oder erlassen werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
  4. Bei nicht fristgerechter Entrichtung des Beitrages werden je schriftlicher Mahnung Gebühren erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 - Inaktive Mitglieder und Förderer

  1. Aktive Mitglieder können zu den inaktiven Mitgliedern übertreten. Inaktive Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Chorleiter und dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit wieder aktive Mitglieder werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützen will.
  3. Für die Aufnahme der Förderer ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
§ 8 - Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder und andere Personen können aufgrund besonderer Verdienste um die Chorvereinigung Spandau zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag von Mitgliedern durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser Beschluss wird wirksam, wenn in einer Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
§ 9 - Rechte

  1. Alle aktiven Mitglieder des Erwachsenenchores, die aktiven Mitglieder des Jugendchores ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, alle inaktiven Mitglieder und Förderer haben Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, behalten ihre Rechte. In Musikfragen entscheiden nur die aktiven Mitglieder des Erwachsenenchores.
  2. Eltern von Sängerinnen und Sängern des Kinder- bzw. Jugendchores sowie der Musikalischen Früherziehung haben in allen Dingen, die diese Gruppen betreffen, unabhängig von der Anzahl ihrer aktiven Kinder eine Stimme. In allen Angelegenheiten des Gesamtchores haben die Eltern beratende Stimmen.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Alle Mitglieder können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden,
    1. wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnungen weiterhin gegen die Satzung verstoßen,
    2. wenn sie mit der Zahlung der Beiträge drei Monate im Rückstand bleiben und spätestens 14 Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht zahlen
    3. wenn sie sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen.
  2. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich anzuzeigen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim geschäftführenden Vorstand eingelegt werden.
  3. Über den Widerspruch entscheidet eine vom geschätfsführenden Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit zwei dritteln Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand 4 Wochen zum Ende eines Monats schriftlich anzuzeigen. Mit dem Austritt endet die Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

III. Organe

§ 11 - Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Chores. Es regelt sämtliche Angelegenheiten des Chores, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Zu den besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
    1. alle Entscheidungen über die Satzung
    2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstands einschließlich der Entlastung
    3. Entgegennahme der Berichte der Chorleiter, der Ausschüsse und Kommissionen
    4. Wahlen des Vorstandes, der Mitglieder aller Ausschüsse und Kommissionen, der Chorleiter und der Korrepetitoren
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, von Umlagen und Mahngebühren
    6. Entscheidungen über Widersprüche und vereinsinterne Streitigkeiten, die vom Vorstand nicht abschließend geregelt werden können
    7. Die Auflösung des Chores einschließlich der Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
    1. bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes
    2. auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder
    3. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in Form der Jahreshauptversammlung
  4. Die Einladungen müssen spätestens 4 Wochen vor der Sitzung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugehen.
  5. Anträge der Mitglieder sollen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden. Mündliche Anträge können während der Sitzung gestellt und begründet werden.
  6. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben werden.
§ 12 - Wahlen und Beschlüsse
  1. Für alle Wahlen und Beschlüsse der Vereins-Organe genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand sowie der Chorleiter erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Chorleiter werden nur durch die aktiven Mitglieder gewählt. Alle übrigen Wahlen per Akklamation, sofern nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  3. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird in einer Chorprobe mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung ein Wahlvorstand vom geschäftsführenden Vorstand bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich aus dem Wahlleiter und zwei Mitgliedern zusammen. Vorschläge für die Besetzung der einzelnen Ämter im Vorstand und in den Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind beim Wahlleiter einzureichen. Bis zur Wahl ist die Nennung weiterer Kandidaten zulässig.
  4. Vorstand, Ausschüsse und Kommissionen werden in einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 13 - Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach innen und außen, wobei jedes Mitglied alleinvertretungsberechtigt ist.
    Ihm gehören an:
    1. Der 1.Vorsitzende
    2. Der stellvertretende Vorsitzende
    3. Der 1.Kassenführer
    4. Der 1. Schriftführer
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. Der 2. Kassenführer
    2. Der stellvertretende Schriftführer
    3. Notenwarte
    4. Der Jugendwart
    5. Der Archivar
    6. Die Stimmführer
    7. Der Pressesprecher
  3. Ausschüsse und Kommissionen:
    1. der Musikausschuss besteht aus bis zu fünf wahlberechtigten Mitgliedern und dem Chorleiter als Vorsitzenden. Der Musikausschuss ist in allen musikalischen Angelegenheiten vom Vorstand und vom Chorleiter zur Beratung heranzuziehen.
    2. Der Presseausschuss besteht aus mehreren Mitgliedern des Vereins und dem Schriftleiter. Er berichtet in einem regelmäßig erscheinenden Nachrichtenblatt über vergangene und künftige Aktivitäten sowie über das übrige Vereinsleben des Chores.
    3. Der Festausschuss besteht aus mehreren Mitgliedern, welche die festlichen Veranstaltungen des Vereins vorbereiten und leiten. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
    4. Die Kommission der Rechnungsprüfer besteht aus drei Mitgliedern. Ihre Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit sollte versetzt zur Wahl des Vorstandes erfolgen
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt aus den Reihen der aktiven Mitglieder zu besetzen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder bis zur Beschlussfassung durch die nächstmögliche Mitgliederversammlung von der Vorstandsarbeit auszuschließen.( §27, Abs. 2 BGB )
  6. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Durchführung einzelner Vorstandsfunktionen zeitlich begrenzt oder auf Dauer beauftragen.

IV. Chorleiter/ Korrepetitor

§ 14 - Chorleiter
  1. Die Stelle des Chorleiters ist öffentlich auszuschreiben.
  2. Die gewählten Chorleiter sind vom Vorstand durch Honorarvertrag zu verpflichten. Der Vertrag enthält auch die Formulierung, dass der Chorleiter an die Regelungen der Satzung gebunden ist.
  3. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich, dazu gehören insbesondere
    1. die Programmplanung im Einvernehmen mit dem Musikausschuss, die dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen ist
    2. die musikalische Leitung der Proben und Konzerte
    3. die Anforderung von Chorliteratur und Musikinstrumenten
    4. die Eignungsprüfung der aufzunehmenden Bewerber
    5. die stimmliche Fortbildung aller Sängerinnen und Sänger
§ 15 - Korrepetitor
  1. Zur Unterstützung des Chorleiters und zur Stimmschulung kann der Vorstand einen Korrepetitor einstellen, dem auch zusätzliche Aufgaben wie Einstudierungen, einzelne Dirigate und die Vertretung des Chorleiters übertragen werden können.
  2. Der Korrepetitor wird von den singenden Mitgliedern gewählt und vom geschäftsführenden Vorstand mit Honorarvertrag eingestellt.
  3. Für den Honorarvertrag gelten die Regelungen wie für den Chorleiter.

V. Musikalische Früherziehung/ Nachwuchschöre

§ 16 - Musikalische Früherziehung und Nachwuchschöre
  1. Diese Unterabteilungen bestimmen ihre Angelegenheiten selbst. Die musikalischen Inhalte werden von den Mitgliederversammlungen dieser Abteilungen bestimmt.Sie setzen sich aus den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der eingetretenen Kinder zusammen. Diese Eltern verfügen unabhängig von der Anzahl ihrer angemeldeten Kinder über jeweils eine Stimme.
  2. Alle anderen Entscheidungen trifft der Vorstand und die Mitgliederversammlung des Erwachsenenchores, wie in der vorstehenden Satzung beschrieben.

VI. Schlussbestimmungen

§ 17 - Auflösung des Vereins
  1. Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens vier Fünfteln der aktiven Mitglieder gestellt werden. Zur Beratung über diesen Antrag ist vom geschäftsführenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn mindestens vier Fünftel aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Berliner Sängerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 - Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das für das Vereinsregister zuständige Amtsgericht in Kraft.
Berlin, den 05.April 2005